Allgemeine Geschäftsbedingungen der
PadaLuma Ink-Jet Solutions GmbH (Palis)

Einsicht der Allgemeinen Verkaufs- & Einkaufsbedingungen

Allgemeine Verkaufsbedingungen
§ 1. Allgemeines/Geltungsbereich
§ 1.1 Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
§ 1.2 Änderungen unserer Verkaufsbedingungen werden dem Kunden mitgeteilt. Widerspricht der Kunde den geänderten AGB nicht innerhalb von 6 Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung schriftlich, so erklärt er sein Einverständnis mit den geänderten AGB. Auf dieses Widerrufsrecht und die Folgen der Nichtäußerung wird der Kunde ausdrücklich mit der Änderungsmitteilung hingewiesen.
§ 1.3 Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber den Unternehmen i.S. §310 Abs. 1 BGB
§ 1.4 Wir weisen darauf hin, dass wir vom Kunden übergebene Daten ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Bundesverfassungsschutzgesetzes und des TMG, verwenden.
§ 2 Angebote
§ 2.1 In Prospekten, Anzeigen und anderem Werbematerial enthaltene Angebote und Preisangaben sind freibleibend und unverbindlich.
§ 2.2 An unsere Angebote halten wir uns vier Wochen ab Angebotsdatum gebunden.
§ 2.3 Ist die Bestellung als Angebot gemäß §145 BGB zu qualifizieren, so können wie diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.
§ 2.4 Angebot und Annahme bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 3 Preise/Zahlungsbedingungen
§ 3.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise in Euro „ab Werk“. Kosten für Verpackung und Transport, bei Auslandslieferungen auch Zoll und sonstige Gebühren werden vom Kunden getragen, soweit nichts anderes vereinbart ist.
§ 3.2 Die jeweils gültige Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
§ 3.3 Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen insbesondere von Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
§ 3.4 Unsere Rechnung ist mit Zugang beim Empfänger zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regelungen betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
§ 3.5 Der Abzug von Skonto bedarf gesonderter schriftlicher Vereinbarung.
§ 3.6 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind, Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 3.7 Werden uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, die geeignet sind, begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden hervorzurufen (Nichteinlösung eines Schecks oder Wechsels, Einzelzwangsvollstreckung, Stellung eines Insolvenzantrags), sind wir berechtigt, vom Auftraggeber nach dessen Wahl die Zahlung der Vergütung oder die Stellung von Sicherheiten in Höhe der von dem Auftraggeber zu leistenden Vergütung Zug um Zug gegen unsere Leistung zu verlangen. Ist der Auftraggeber nicht im Stande, innerhalb von 14 Tagen ab Zugang einer entsprechenden Aufforderung Sicherheit zu leisten, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
§ 3.8 Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann ein angemessener Vorschuss verlangt werden.
§ 3.9 Wir sind auch berechtigt, einen angemessenen Vorschuss vor Leistungserbringung und vor der Abnahme zu verlangen.
§ 3.10 Bei Dienst- und Werkverträgen sind wir berechtigt, einen angemessenen Vorschuss vor Leistungserbringung und vor der Abnahme zu verlangen.
§ 4 Lieferzeit
§ 4.1 Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
§ 4.2 Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt vorbehalten. Kommt der Kunde/Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen Ersatz zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
§ 4.3 Von uns nicht zu vertretende Störungen in unserem Geschäftsbetrieb oder bei unseren Vorlieferanten, insbesondere durch Arbeitsaufstände und Aussperrungen sowie durch Fälle höherer Gewalt, die auf einem unvorhersehbaren und unverschuldeten Ereignis beruhen, verlängert sich die Lieferzeit entsprechend.
§ 4.4 Wird ein Liefertermin nicht eingehalten, so hat der Kunde eine Nachfrist zu setzen, die 14 Tage nicht unterschreiten darf.
§ 4.5 Ist ein Circa- Liefertermin vereinbart, so ist der Kunde zur Nachristsetzung erst nach Ablauf einer weiteren Frist von 14 Tagen berechtigt.
§ 4.6 Soll die Ware geliefert werden, geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald die Ware an die Transportperson übergeben worden ist, Ein Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Kunde zu vertraten hat, so geht die Gefahr mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
§ 4.7 Beauftragt der Kunde uns mit der Herstellung von Vorlagen oder Mustern und stellt sich nach Beginn der Herstellung heraus, dass die Herstellung der Vorlagen oder Muster wegen Schwierigkeiten, die beim Vertragsschluss für uns nicht erkennbar waren, mehr Zeit in Anspruch nimmt, verlängert sich die Lieferzeit in angemessenen Umfang.
§ 4.8 Bei Auftragsänderungen, die nach Vertragsschluss zwischen dem Auftraggeber und uns vereinbart werden und welche die Lieferfrist beeinflussen, verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist im angemessenen Umfang.
§ 5 Kündigung/Rücktritt
§ 5.1 Wir können den Vertrag kündigen, wenn der Kunde eine ihm obliegende Handlung unterlässt und uns dadurch außer Stande setzt, die Leistung auszuführen (Annahmeverzug nach §293 BGB). Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Sie ist erst zulässig, wenn wir dem Kunden ohne Erfolg eine angemessene Frist zur Nachholung der ihm obliegenden Handlung gesetzt und erklärt haben, dass wir nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werden.
§ 5.2 Die bisher erbrachten Leistungen sind nach der vertraglichen vereinbarten Vergütung abzurechnen. Außerdem haben wir Anspruch auf eine angemessene Entschädigung (§642 BGB). Etwaige weitergehende Ansprüche von uns gegen den Kunden bleiben davon unberührt.
§ 6 Subunternehmer
Wir sind berechtigt, Aufträge ganz oder teilweise an Dritte zu vergeben. Hiervon verbleiben unsere Verpflichtungen dem Kunden gegenüber unberührt.
§ 7 Mängelhaftung
§ 7.1 Die Mängelrechte des Kunden setzten voraus, dass dieser von seiner nach dem §377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
§ 7.2 Soweit ein Mangel der Werksache vorliegt, sind wir berechtigt, nach unserer Wahl nachzubessern oder ein neues Werk herzustellen.
§ 7.3 Materialbedingte, handelsübliche Abweichungen unserer Ware in der Qualität, in den Maßen und in den Roh- und Farbtönen können nicht beanstandet werden.
§ 7.4 Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde berechtigt nach seiner Wahl Nachbesserungen oder die Lieferung einer neuen Sache zu verlangen.
§ 7.5 Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Menge können nicht beanstandet werden, berechnet wird die gelieferte Menge. Maßgebend für die Qualität und Ausführung gespritzter und gepresster Waren sind die Ausfallmuster, die wir dem Kunden zur Prüfung vorgelegt haben und von diesem freigegeben wurden.
§ 7.6 Zulieferungen (ob durch Datenträger oder übertragbare Daten) durch den Kunden oder durch ein von ihm eingeschaltete dritte Person unterliegen keiner Prüfungspflicht durch uns. Ausgenommen hiervon sind offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragung hat der Kunde vor der Übersendung jeweils den neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Kunden. Wir sind berechtigt, eine Kopie anzufertigen.
§ 7.7 Stellt der Kunde zu verarbeitende Materialien, ist er verpflichtet, diese uns kostenfrei anzuliefern. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Materialien in ausreichender Stückzahl mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5% für etwaigen Ausschluss, rechtzeitig und in mangelfreier Beschaffenheit auszuliefern, sodass eine ununterbrochene Verarbeitung möglich ist.
§ 7.8 Mängelansprüche des Kunden verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt bei der Lieferung von Waren mit deren Ablieferung und bei Werkleistungen mit der Abnahme des Werks.
§ 8 Haftung und Schadensersatz
§ 8.1 Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere bei Verzug, Mängeln und sonstigen Pflichtverletzungen) ist auf den vertragstypen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
§ 8.2 Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichem Verhaltens oder grober Fahrlässigkeit, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 9 Eigentumsvorbehaltssicherung
§ 9.1 Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung vor. Bei vertragswidrigen Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Waren zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag vor. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt.
Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessenen Verwertungskosten – anzurechnen.
§ 9.2 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß §771 ZPO erheben können, soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns dir gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für die uns entstandenen Auslagen.
§ 9.3 Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrags (einschließlich USt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder eine Zahlungseinstellung vorliegt. Falls dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
§ 9.4 Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Kunden wird stets durch uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Waren (Faktura-Endbetrag einschl. USt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
§ 9.5 Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschl. USt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde anteilsmäßig das Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
§ 9.6 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 10 Urheberrechte, Schutzrechte, Rechte Dritter
§ 10.1 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
§ 10.2 Der Kunde haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte Dritte verletzt werden. Der Kunde verpflichtet sich, uns von allen Ansprüchen Dritten auf erstes Anfordern hin freizustellen. Daneben hat der Kunde alle bei uns anfallenden, notwendigen Rechtsverfolgungskosten zu erstatten und Ersatz des sonstigen entstandenen Schadens zu leisten.
Wird uns die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so sind wir – ohne Prüfung der Rechtslage – berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Kunden einzustellen.
Sollte uns durch die Verzögerung der Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, so sind wir zum Rücktritt berechtigt.
§ 10.3 Macht ein Dritter gegenüber dem Auftraggeber geltend, dass eine unserer Leistungen seine Rechte verletzt, hat uns der Auftraggeber unverzüglich umfassend schriftlich darüber zu informieren und uns umfassend zu unterstützen, die geltend gemachten Ansprüche des Dritten abzuwehren.
§ 11 Neuheitsschutz
Durch den Austausch von Informationen jeglicher Art zwischen den Parteien wird in keinem Fall eine Neuheitsschädlichkeit nach § 3 PatG Art, 54 des Europäischen Patentübereinkommens sowie entsprechender Bestimmungen der Patentgesetze anderer Länder begründet.
§ 12 Handelsbrauch
Bei kaufmännischem Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z.B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten oder Rohdruckplatten, die zur Herstellung des geschuldeten Endprodukts gestellt werden) sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde.
§ 13 Periodische Arbeiten
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.
§ 14 Auftragsarbeiten nach Zeichnungen oder Modell
§ 14.1 Vorlagen oder Pläne, die von uns oder in unserem Auftrag von Dritten angefertigt werden, verbleiben angesichts unserer Konstruktionsleistungen grundsätzlich in unserem Eigentum. Die Kosten für die Herstellung trägt anteilig der Kunde.
§ 14.2 Wir werden diese Vorlagen und Pläne ausschließlich für Aufträge unseres Kunden verwenden. Eine davon abweichende Nutzung setzt ausdrücklich eine Einigung zwischen Kunden und uns voraus.
§ 14.3 Wir verwahren die Vorlagen und Pläne für Nachbestellungen für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet ab der Auslieferung der letzten Bestellung.
§ 14.4 Wir sind zur Annahme von Anschlussaufträgen nicht verpflichtet. Wir sind auch nicht an die Preise für hervorgehende Bestellungen gebunden.
§ 15 Gerichtsstand und Erfüllungsort
§ 15.1 Erfüllungsort und der Gerichtsstand sind Markt Erlbach.
§ 15.2 Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. Das internationale Kaufrecht (CISG) und damit das UN-Kaufrecht finden keine Anwendung.
§ 16 Sonstiges
§ 16.1 Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
§ 16.2 Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen.
§ 16.3 Änderungen und Ergänzungen sowie Nebenabreden zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform.
§ 16.4 Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder lückenhaft sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt. An ihre Stelle treten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
Stand: September 2018

Allgemeine Einkaufsbedingungen
§ 1 Allgemeines/Geltungsbereich
§ 1.1 Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
§ 1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrags getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
§ 1.3 Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern i.S.d. §310 Abs. 1 BGB.
§ 2 Angebote
§ 2.1 Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von zwei Wochen anzunehmen.
§ 2.2 Bestellungen, deren Änderung oder Ergänzung sowie andere im Zusammenhang mit einem Vertragsabschluss getroffenen Vereinbarungen sind verbindlich, wenn sie von uns schriftlich erklärt oder bestätigt werden.
§ 3 Preise/Zahlungsbedingungen
§ 3.1 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus“, einschließlich Verpackung, ein. Die Rückgabe der Verpackungen bedarf gesonderter Vereinbarung.
§ 3.2 Die gesetzliche Umsatzsteuer ist im Preis enthalten.
§ 3.3 Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben. Außerdem muss die Rechnung allen sonstigen gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
§ 3.4 Wir bezahlen, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, den Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungserhalt netto.
§ 3.5 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.
§ 4 Lieferzeit
§ 4.1 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich.
§ 4.2 Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
§ 4.3 Höhere Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen mit Ausnahme rechtswidriger Aussperrungen, unverschuldete Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse in unserem Bereich berechtigen uns – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie nicht von unerheblicher Dauer sind oder eine unerhebliche Verringerung unseres Bedarfs zur Folge haben.
§ 4.4 Im Fall des Lieferverzugs stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu.
§ 4.5 Unabhängig hiervon sind wir berechtigt, vom Lieferanten ab dem Zeitpunkt des Lieferverzugs eine Vertragsstrafe von 0,5% pro angefangene Woche, maximal jedoch 5% des Gesamtauftragswerts der Lieferung verlangen. Die Geltendmachung weiterer Schäden bleibt ausdrücklich vorbehalten. Soweit wir uns bei der Annahme der verspäteten Leistung nicht ausdrücklich das Recht zur Geltendmachung der Vertragsstrafe vorbehalten, kann die angefallene Vertragsstrafe innerhalb einer Ausschlussfrist von 10 Werktagen nach Annahme geltend gemacht werden.
§ 5 Gefahrübergang/Dokumente
§ 5.1 Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus zu erfolgen.
§ 5.2 Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.
§ 6 Mängeluntersuchung/Mängelhaftung
§ 6.1 Wir sind verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen. Die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen, gerechnet ab Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht. Maßgeblich für die Fristwahrung ist die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige.
§ 6.2 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung, Nachlieferung bzw. Neuherstellung innerhalb angemessener Frist zu verlangen.
§ 6.3 Soweit der Lieferant nach Aufforderung durch uns nicht unverzüglich Nacherfüllung leistet, steht uns in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren und zur Vermeidung von größeren Schäden das Recht zu, die Mängel auf Kosten des Lieferanten zu den bei uns üblichen Vergütungssätzen selbst zu beseitigen oder von Dritten beseitigen zu lassen. Wir werden den Lieferanten von solchen Maßnahmen unverzüglich unterrichten.
§ 6.4 Für die der Verjährung unterliegenden Mängelansprüche läuft eine Frist von 36 Monaten, die mit der Lieferung und/oder Leistung bzw. Abnahme, falls eine solche gesetzlich vorgegeben oder vereinbart ist, zu laufen beginnt. Längere gesetzliche Verjährungsfristen für Garantien bleiben hiervon unberührt.
§ 6.5 Ist die Nacherfüllung vom Lieferanten nicht innerhalb der gesetzten angemessenen Frist erfolgt, fehlgeschlagen oder war die Fristsetzung entbehrlich, können wir nach den gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurück treten, Schadensersatz statt der Leistung, Ersatz der vergeblichen Aufwendungen oder Minderung verlangen.
§ 6.6 Der Lieferant stellt uns bei Rechtsmängeln der Ware von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.
§ 6.7 Die Verjährung der Ansprüche ist gehemmt, solange die Ware sich zur Untersuchung auf Mängel oder zur Nachbesserung beim Lieferanten oder dessen Geheißperson befindet.
§ 6.8 Soweit wir von dritter Seite wegen Mängeln der vom Lieferanten bezogenen Ware in Anspruch genommen werden, sind wir gegenüber dem Lieferanten zum Rückgriff berechtigt, die vorigen Absätze gelten entsprechend. Der Lieferant ist uns zum Ersatz der wegen der Mängel getragenen Aufwendungen, insbesondere Transport, Wege, Arbeits- und Materialkosten verpflichtet.
§ 7 Produkthaftung/ Freistellung/ Haftpflichtversicherungsschutz
§ 7.1 Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
§ 7.2 Im Rahmen seiner Haftung für alle Schadensfälle i.S. d. Abs. 1 hat uns der Lieferant in entsprechender Höhe von sämtlichen Kosten einschließlich der Aufwendungen für gebotene Rückrufaktionen und der gesetzlichen Kosten der Rechtsverfolgung freizustellen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
§ 7.3 Der Lieferant ist verpflichtet, eine Produkthaftungsversicherung mit einer Deckungssumme von 5 Mio. Euro pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal zu unterhalten; stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
§ 7.4 Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der Lieferant verpflichtet, seine Liefergegenstände so zu kennzeichnen, dass sie dauerhaft als seine Produkte erkennbar sind.
§ 8 Schutzrechte
§ 8.1 Der Lieferant haftet dafür, dass weder die von ihm gelieferte Ware noch deren Weiterlieferung, Verarbeitung oder Benutzung durch uns Schutzrechte Dritter, insbesondere Gebrauchsmuster, Patente oder Lizenzen verletzt.
§ 8.2 Der Lieferant stellt uns von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei und trägt alle Kosten, die uns in diesem Zusammenhang entstehen.
§ 8.3 Der Lieferant hat bei entgegenstehenden Schutzrechten Dritter auf eigene Kosten die auch für uns wirkende Einwilligung oder Genehmigung zur Weiterlieferung, Verarbeitung und Benutzung vom Berechtigten zu erwirken.
§ 9 Eigentumsvorbehalt/ Beistellung/ Werkzeuge
§ 9.1 An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung müssen sie uns unaufgefordert zurückgegeben werden. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten, insoweit gilt ergänzend die Regelung von §10.
§ 9.2 Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden uns für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zzgl. USt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
§ 9.3 Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zzgl. USt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zur Zeit der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
§ 9.4 Bei Werkzeuge behalten wir uns das Eigentum vor; der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung der von uns bestellten Ware einzusetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Personenschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant uns schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an unseren Werkzeugen etwa erforderliche Wartung. Und Reparaturarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Etwaige Störfälle hat er uns sofort anzuzeigen; unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt.
§ 10 Geheimhaltung
§ 10.1 Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche von uns übermittelten Informationen aus der Zusammenarbeit streng zu halten, sofern sie nicht allgemein bekannt, rechtmäßig von Dritten erworben oder unabhängig von Dritten erarbeitet wurden und ausschließlich für die Zwecke des Vertrags zu verwenden. Zu den geschützten Informationen über Produkte und Produktentwicklungen, über derzeitige und zukünftige Forschungs- und Entwicklungsvorhaben und sämtliche Unternehmensdaten von uns.
§ 10.2 Der Lieferant ist darüber hinaus verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, und sonstigen Unterlagen strikt geheim zu halten und sie Dritten nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von uns offen zu legen, sofern die darin enthaltenen Informationen allgemein bekannt sind.
§ 10.3 Unterlieferanten hat der Lieferant ggf. entsprechend zu verpflichten.
§ 10.4 Auf jederzeit mögliches Verlangen von uns, spätestens jedoch bei Vertragsbeendigung, sind alle von uns stammenden Informationen (ggf. einschließlich gefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und teilweise überlassenen Gegenstände unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben, soweit der Lieferant diese nicht noch zur Erfüllung seiner vertraglichen Leistungspflichten benötigt. Wir behalten uns alle Rechte an solchen vertraulichen Informationen einschließlich Urheberrechten, gewerblichen Schutzrechten, Patenten und Gebrauchsmustern etc. vor.
§ 10.5 Erzeugnisse, die nach von uns stammenden Entwürfen, Unterlagen, Modellen oder dergleichen oder nach als vertraulich gekennzeichneten Angaben hergestellt werden, dürfen sie Dritten weder angeboten noch geliefert werden.
§ 11 Weitergabe von Bestellungen, Abtretung, Aufrechnung
§ 11.1 Der Lieferant darf die Ausführung von Bestellungen oder wesentlicher Teile dieser nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmungen Dritten überlassen.
§ 11.2 Der Lieferant kann seine Forderung gegen uns nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung an Dritte abtreten oder durch Dritte einziehen lassen, es sei denn, es handelt sich um Forderungen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. § 11.3 Wir widersprechen Eigentumsvorbehaltsregelungen des Lieferanten, sofern diese über den einfachen Eigentumsvorbehalt hinausgehen. Sie bedürfen im Einzelfall einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung. Sollte es dennoch dazu kommen, dass Unterlieferanten bei uns Eigentumsrechte, Miteigentumsrechte oder Pfandrechte geltend machen bzw. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchführen lassen, werden wir den Lieferanten für alle hierdurch entstehenden Schäden in Anspruch nehmen.
§ 12 Gerichtsstand und Erfüllungsort
§ 12.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand sind Markt Erlbach. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
§ 12.2 Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
§ 12.3 Es gilt deutsches Recht. Das internationale Kaufrecht (CISG) und damit das UN-Kaufrecht findet ausdrücklich keine Anwendung.
§ 13 Sonstiges
§ 13.1 Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung des Vertrags getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
§ 13.2 Nebenabreden zu diesem Vertrag sind nicht getroffen.
§ 13.3 Änderungen und Ergänzungen sowie Nebenabreden zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform.
Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden oder lückenhaft sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt. An ihre Stelle treten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
Stand: September 2018